"DSG ASSE-BULLS"e.V.
 
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Satzung

Satzung des Dartverein´s  “DSG ASSE-Bulls” e.V.

                                                                                

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Dart-Sport-Gesellschaft Asse-Bulls, kurz "DSG ASSE-Bulls" e.V.

und hat seinen Sitz in Schöppenstedt.

Er ist in das Vereinsregister in Braunschweig eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Dart-Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die selbst Sport treibt oder als Förderer den Verein unmittelbar unterstützen will.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und bei Minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Einwilligung erforderlich.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende, oder Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Mietgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Vorstand

 

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern ohne besondere Ämterbezeichnung, die Vereinsmitglieder sein müssen.

Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Jedes Jahr findet im ersten Quartal die Ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 6 Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu Verwenden hat.

 

 

 

Diese Satzung wurde auf der Fusions-Versammlung im Februar 2010  geändert.

 


 
 
   
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